Die Pflegeversicherung hat allgemein die Aufgabe, Pflegekosten für pflegebedürftige Menschen sicherzustellen. Da die Zahl der über 80-Jährigen mit der allgemein steigenden Lebenserwartung rasant zunimmt und diese Menschen in erhöhtem Maße von dem Risiko der Pflegebedürftigkeit bedroht sind, war eine versicherungsmäßige Absicherung schon vor der Einführung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung zum 01.01.1995 dringend geboten. Da die Leistungen der Pflegeversicherung das Risiko nicht in vollem Umfang abdecken können, wächst der Bedarf nach privaten Pflegezusatzversicherungen.
Das Pflegeversicherungsgesetz, heute aufgefangen in das SGB XI, gilt für beide Teile der gesetzlichen Zwangsversicherung "Pflegeversicherung": die soziale Pflegeversicherung für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und die private Pflegeversicherung für die Versicherte der privaten Krankenversicherung.
Es gilt der Grundsatz: Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung.
Die Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, eingerichtet bei den jeweiligen Krankenkassen. Die private Pflegeversicherung hingegen wird durch die privaten Krankenversicherer selbst duchgeführt.
Wegen des Pflichtcharakters dieser Versicherungssparte schreibt der Gesetzgeber auch der privaten Pflegeversicherung bestimmte Bedingungen vor:
In der sozialen Pflegeversicherung:
Der Beitragssatz beträgt derzeit 1,7% der beitragspflichtigen Einkommen (max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Für Beamte, Richter, Versorgungsempfänger und Berufssoldaten gilt der halbe Beitragssatz. Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung zahlen seit 01.01.2005 einen Beitragszuschlag von 0,25%, das betrifft nicht Mitglieder, die Kinder haben oder gehabt haben. Ausgenommen sind kinderlose Rentner, die 2005 65 waren sowie Kinder, Jugendliche bis 23 und Bezieher von Arbeitslosengeld II, Wehr- und Zivildienstleistende.
Beitragsfreiheit besteht für:
In der privaten Pflegeversicherung:
Die Beitragsermittlung erfolgt risikogerecht (in Abhängigkeit vom Alter), aber unter den oben beschriebenen Einschränkungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Risikozuschläge für die Mitversicherung von Vorerkrankungen sind weit verbreitet. Nach SGB XII ist zwischen den privaten Krankenversicherern ein Risikoausgleich durchzuführen mit einer gemeinsamen Beitragskalkulation, dem Führen einer Gemeinschaftsstatistik, der Überwachung der Risikoprüfung und Schadenregulierung der einzelnen Versicherer.
Beiträge für Arbeitnehmer sind arbeitgeberzuschussfähig.
Der Leistungsumfang wird durch das SGB XI für beide Arten der Pflegeversicherung gleichermaßen festgesetzt. In der sozialen Pflegeversicherung überwiegt nur das Sachleistungsprinzip. In der privaten Pflegeversicherung herrscht das Kostenerstattungsprinzip.
Es wird eine finanzielle Grundabsicherung für häusliche, teilstationäre und vollstationäre Pflege zur Verfügung gestellt. Ein wesentliches Ziel der Pflegeversicherung ist die Vermeidung stationärer Pflege. Sofern es möglich ist, sollen Pflegebedürftige in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung weiterleben können.
Als pflegebedürftig gelten Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (z. B. Ankleiden, Essen, Trinken, Haarpflege usw.) auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. |
Die Leistungen für pflegebedürftige Personen untergliedern sich in drei Pflegestufen (gemäß § SGB XI):
Pflegestufe I: |
erheblich Pflegebedürftige |
Pflegestufe II: |
Schwerpflegebedürftige |
Pflegestufe III: |
Schwerstpflegebedürftige |
Die Pflegestufen unterscheiden sich durch das Maß der benötigten pflegerischen Hilfe.
In der sozialen Pflegeversicherung erhalten die Versicherten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (gäusliche Pflege) als Sachleistung durch professionelle Pflegekräfte. Beschafft der Versicherte die Pflegehilfe (z. B. Familienangehöriger) selbst, so wird anstelle der Sachleistung ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen gezahlt, welches er als materielle Anerkennung dem Pflegenden zukommen lassen kann.
Die Leistungen der privaten Pflegeversicherung sind in den Musterbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PPV) festgelegt. Sie entsprechen inhaltlich denen der sozialen Pflegeversicherung. Statt Sachleistungen wird jedoch Kostenerstattung gewährt. Auch in der verbandseinheitlichen privaten Pflegeversicherung werden die Leistungsansprüche nach den drei Pflegestufen untergliedert.
Hilfebereich |
Stufe I Erheblich Pflegebedürftige |
Stufe II Schwerpflegebedürftige |
Stufe III Schwerstpflegebedürftige |
a) Körperpflege: - Waschen - Duschen - Baden - Zahnpflege - Kämmen - Rasieren - Darm- oder Blasenentleerung |
Hilfebedarf ist erforderlich: mindestens 1x täglich bei insgesamt zwei Verrichtungen aus den bereichen a, b oder c. |
Hilfebedarf ist erforderlich: mindestens 3x täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei Verrichtungen aus den bereichen a, b oder c. |
Hilfebedarf ist erforderlich: rund um die Uhr, auch nachts, bei Verrichtungen aus den bereichen a, b oder c. |
b) Ernährung: mundgerechtes Zubereiten oder Aufnehmen der Nahrung |
|||
c) Mobilität: - selbständiges Aufstehen und Zubettgehen - An- und Auskleiden - Gehen - Stehen - Treppensteigen - Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung |
|||
d) Hauswirtschaftliche Versorgung: - Einkaufen - Kochen - Reinigen der Wohnung - Spülen - Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung - Beheizen |
Hilfebedarf ist zusätzlich mehrfach wöchentlich erforderlich. |
Hilfebedarf ist zusätzlich mehrfach wöchentlich erforderlich. |
Hilfebedarf ist zusätzlich mehrfach wöchentlich erforderlich. |
e) Für Verrichtungen nach a, b, c und d benötigter Zeitaufwand für Familienangehörige oder andere Personen, die als Pflegekraft ausgebildet sind, wöchentlich im Tagesdurchschnitt: |
Mindestens 90 Minuten, davon mehr als 45 Minuten Grundpflege aus den Bereichen a, b und c. |
Mindestens 180 Minuten, davon mehr als 120 Minuten Grundpflege aus den Bereichen a, b und c. |
Mindestens 300 Minuten, davon mehr als 240 Minuten Grundpflege aus den Bereichen a, b und c. |
Leistungsart |
Stufe I |
Stufe II |
Stufe III |
1. Pflegesachleistung (soziale Pflegeversicherung)/ Kostenerstattung (private Pflegeversicherung) für häusliche Pflegehilfe je Kalendermonat (§ 36 SGB XI) |
bis zu 384,00 EUR |
bis zu 921,00 EUR |
bis zu 1.432,00 EUR (in Härtefällen bis zu 1.918,00 EUR) |
2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen je Kalendermonat (§ 37 SGB XI) |
bis zu 205,00 EUR |
bis zu 410,00 EUR |
bis zu 665,00 EUR |
3. Kombinationsleistungen aus 1 und 2 je Kalendermonat (§ 38 SGB XI) |
|||
4. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI) |
bis maximal 1.432,00 EUR im Kalenderjahr für längstens 4 Wochen |
bis maximal 1.432,00 EUR im Kalenderjahr für längstens 4 Wochen |
bis maximal 1.432,00 EUR im Kalenderjahr für längstens 4 Wochen |
5. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40 SGB XI): |
|||
- zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel |
in voller Höhe |
in voller Höhe |
in voller Höhe |
- technische Hilfsmittel - Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds |
in voller Höhe bis zu 2.557,00 EUR je Maßnahme (angemessener Eigenanteil) |
in voller Höhe bis zu 2.557,00 EUR je Maßnahme (angemessener Eigenanteil) |
in voller Höhe bis zu 2.557,00 EUR je Maßnahme (angemessener Eigenanteil) |
6. Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege je Kalendermonat § 41 SGB XI) |
384,00 EUR |
921,00 EUR |
1.432,00 EUR |
Bei Kombination aus 1, 2 und 6 je Kalendermonat maximal |
384,00 EUR |
921,00 EUR |
1.432,00 EUR |
7. Kurzzeitpflege |
für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu 1.432,00 EUR |
für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu 1.432,00 EUR |
für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu 1.432,00 EUR |
8. Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) je Kalendermonat |
bis zu 1.432,00 EUR, in Härtefällen bis zu 1.688,00 EUR |
bis zu 1.432,00 EUR, in Härtefällen bis zu 1.688,00 EUR |
bis zu 1.432,00 EUR, in Härtefällen bis zu 1.688,00 EUR |
9. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 43 a SGB XI) je Kalendermonat |
10% des Heimentgelts, höchstens 256,00 EUR |
10% des Heimentgelts, höchstens 256,00 EUR |
10% des Heimentgelts, höchstens 256,00 EUR |
10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44 SGB XI) |
a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und privaten Versorgungswerke durch Pflegekassen, Private Krankenversicherungen und Pflegekassen b) kostenloser Versicherungsschutz in der Gemeinde- Unfallversicherung c) Unterhaltsgeld für Berufsrückkehrer |
a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und privaten Versorgungswerke durch Pflegekassen, Private Krankenversicherungen und Pflegekassen b) kostenloser Versicherungsschutz in der Gemeinde- Unfallversicherung c) Unterhaltsgeld für Berufsrückkehrer |
a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und privaten Versorgungswerke durch Pflegekassen, Private Krankenversicherungen und Pflegekassen b) kostenloser Versicherungsschutz in der Gemeinde- Unfallversicherung c) Unterhaltsgeld für Berufsrückkehrer |
11. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45 SGB XI) |
unabhängig von konkreter Pflegetätigkeit |
unabhängig von konkreter Pflegetätigkeit |
unabhängig von konkreter Pflegetätigkeit |
Es handelt sich um eine zusätzliche, private Pflegekrankenversicherung für privat wie sozial Pflegeversicherte. Ziel ist die Ausdehnung der Leistungen über die gesetzliche Grundversorgung hinaus.
Wie die Beiträge zur Krankenversicherung sind dies Vorsorgeaufwendungen. Die Beiträge zur zusätzlichen Pflegeversicherung werden mit einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug in Höhe von 184,00 EUR für nach dem 31.12.1957 Geborene bedacht.
Die Leistungen sind immer steuerfrei.